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Elektronischer Rechtsverkehr und elektronische Akte in Grundbuchsachen beim Amtsgericht Dannenberg (Elbe)

Das Amtsgericht Dannenberg (Elbe) wird zum 04.12.2023 den elektronischen Rechtsverkehr und die elektronische Akte in Grundbuchsachen einführen.

Was ändert sich zum 04.12.2023?

Ab dem 04.12.2023 sind Notarinnen und Notare verpflichtet, Anträge und Dokumente elektronisch an das Grundbuchamt Dannenberg zu übermitteln und diese mit einer prüfbaren qualifizierten Signatur zu versehen. Diese Pflicht ergibt sich aus § 1 Abs. 2 der Nds. Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den Grundbuchämtern und die elektronische Führung der Grundakten (Nds. eGruVO).

Alle übrigen Verfahrensbeteiligten (also auch Privatpersonen) können nach den Vorgaben der Nds. eGruVO Dokumente elektronisch übermitteln. Die elektronische Einreichung ermöglicht eine sofortige Bearbeitung und erspart dem Gericht einen aufwändigen Scanprozess.

Eintragungsmitteilungen werden Notarinnen und Notaren auch für die von ihnen vertretenen Antragsberechtigten ausschließlich elektronisch übersandt (Antragstellung nach § 15 GBO).

Wichtig!

Die Anträge können ausschließlich an das besondere EGVP-Postfach des Grundbuchamtes gerichtet werden.

Die Safe-ID hierfür lautet: DE.Justiz.bb7af878-19e4-477c-bd53-878095f64063.0eaa

Anträge, die an das allgemeine EGVP-Postfach des Amtsgerichts übermittelt werden, sind dem Grundbuchamt nicht zugegangen. Eine Weiterleitung erfolgt nicht.

Bitte beachten Sie!

Die gemäß § 3 eGruVO zu beachtenden technischen Voraussetzungen sind auf der Homepage des Landesjustizportals Niedersachsen unter der Rubrik elektronischer Rechtsverkehr bekannt gemacht.

Elektronische Grundakten – was bedeutet das?

Ab dem 04.12.2023 werden alle eingereichten Anträge und Nachweise in die elektronische Grundakte übertragen und ausschließlich elektronisch aufbewahrt. Die bis dahin für das Grundbuch in Papier geführte Grundakte bleibt mit dem Stand 03.12.2023 bestehen. Einblick in diese oder die fortan elektronisch geführte Grundakte kann durch das Grundbuchamt gewährt werden.

Das automatisierte Abrufverfahren nach § 133 GBO steht für die Einsicht in die elektronische Grundakte zurzeit noch nicht zur Verfügung.


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